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   VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12   

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https://dejure.org/2013,40179
VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12 (https://dejure.org/2013,40179)
VG Aachen, Entscheidung vom 16.12.2013 - 6 K 2611/12 (https://dejure.org/2013,40179)
VG Aachen, Entscheidung vom 16. Dezember 2013 - 6 K 2611/12 (https://dejure.org/2013,40179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Polizeirecht; erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Schuldfähigkeit; Strafunmündigkeit; Wirksamkeit; Bekanntgabe; Zustellung; Inhaltsadressat; Bekanntgabeadressat; Bestimmtheit; Restverdacht; sexueller Missbrauch von Kindern; Wahrheit oder Liebe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Polizeirecht; erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Schuldfähigkeit; Strafunmündigkeit; Wirksamkeit; Bekanntgabe; Zustellung; Inhaltsadressat; Bekanntgabeadressat; Bestimmtheit; Restverdacht; sexueller Missbrauch von Kindern; Wahrheit oder Liebe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erkenndienstliche Handlung bei hinreichendem Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern; Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Handlung gegenüber einem Strafunmündigen; Wirksamkeit einer Polizeiverfügung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1999 - 5 B 2562/98

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen; Rechtsgrundlage; Präventive Tätigkeit;

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht "Beschuldigte" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, vgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, unter Bezugnahme auf die Landtags-Drucksache 8/4080, S. 57.

    Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 - Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 - VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle .

    Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, .

    Bei Strafunmündigen sind ferner das jugendliche Alter und die möglichen negativen Wirkungen für die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder Kindes zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 - VG Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 - VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle .

  • VG Aachen, 29.08.2007 - 6 K 551/07

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen einen

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 - Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 - VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle .

    Bei Strafunmündigen sind ferner das jugendliche Alter und die möglichen negativen Wirkungen für die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder Kindes zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 - VG Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 - VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle .

  • VG Minden, 30.06.2008 - 11 K 578/08

    Anfechtung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers;

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 - Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 - VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle .

    Bei Strafunmündigen sind ferner das jugendliche Alter und die möglichen negativen Wirkungen für die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder Kindes zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 - VG Aachen, Urteil vom 29. August 2007 - 6 K 551/07 - VG Minden, Urteil vom 30. Juni 2008 - 11 K 578/08 -, alle .

  • VGH Bayern, 12.11.2013 - 10 B 12.2078

    Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    Die Gesamtumstände rechtfertigen es vielmehr, den Kläger mit guten Gründen als Verdächtigen in den Kreis potentieller Beteiligter an künftig noch aufzuklärenden Handlungen der in Rede stehenden oder ähnlicher Art einzubeziehen, gerade auch weil der Kläger in einem Deliktsfeld auffällig geworden ist, das erfahrungsgemäß von einer hohen Rückfall- und Wiederholungsgefahr geprägt ist, vgl. zur Wiederholungsgefahr bei regelmäßig von einer besonderen Neigung oder Veranlagung des Täters geprägten Sexualdelikten zuletzt: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. November 2013 - 10 B 12.2078 -, .
  • VG Aachen, 08.07.2013 - 6 K 1496/12

    Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen; Kein

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    Denn im Bereich der Gefahrenabwehr ist insoweit - anders als im Strafverfahren - notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat bzw. ernst zu nehmende Verdachtsmomente gegen den Betroffenen fortbestehen, vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 - VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2013 - 6 K 1496/12 -, beide .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 5 A 2516/12

    Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen bei zwischenzeitlich eingeleiteten

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte angesichts des Alters des Klägers ohnehin von Amts wegen gemäß §§ 22, 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW bereits nach fünf Jahren erstmals die Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung der nunmehr anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen wird überprüfen müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 5 A 2516/12 -, ; vgl. auch Ziffer 5.2.1 der Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS), MBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2002 - 5 A 3690/01

    Anspruch eines Beschuldigten auf Vernichtung von erkennungsdienstlichen

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    Denn im Bereich der Gefahrenabwehr ist insoweit - anders als im Strafverfahren - notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat bzw. ernst zu nehmende Verdachtsmomente gegen den Betroffenen fortbestehen, vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 - VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2013 - 6 K 1496/12 -, beide .
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2003 - 2 M 435/03

    Rückwirkung einer Schulschließung

    Auszug aus VG Aachen, 16.12.2013 - 6 K 2611/12
    Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit muss sich dem Bescheid lediglich unzweifelhaft entnehmen lassen, an wen er sich inhaltlich richtet, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 9; Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 10 ff., 19 f.; vgl. zur Unterscheidung des Inhaltsadressaten vom Bekanntgabeadressaten auch Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 M 435/03 -, .
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